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10 Fragen zu Corona im Arbeitsleben
Telefonische Krankschreibung wieder möglich
Die telefonische Krankschreibung ist angesichts steigender Corona-Infektionszahlen ab sofort wieder möglich. Sie gilt vorerst befristet bis zum 30. November, teilte der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern (G-BA) mit. Damit müssen Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen nicht in die Arztpraxis kommen, sondern können das Telefon nutzen. Eine telefonische Krankschreibung gilt für bis zu sieben Tage. Sie kann einmal um bis zu weitere sieben Tage verlängert werden.
Mit dem Wiedereinsetzen der telefonischen Krankschreibung folge der G-BA dem Leitsatz »Vorsicht statt unnötiger Risiken«, hieß es. So sollten volle Wartezimmer in Arztpraxen und das Entstehen neuer Infektionsketten vermieden werden. Die Regel sei nötig, weil Videosprechstunden noch nicht überall angeboten würden.
Die telefonische Krankschreibung war wegen sinkender Infektionszahlen nach zwei Jahren zum 1. Juni ausgelaufen. Eine Wiederaufnahme behielt sich der G-BA schon damals jedoch vor. das Instrument war erstmals im Frühjahr 2020 eingeführt und mehrfach verlängert worden.
Quelle: https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/telefonische-krankschreibung-wieder-moeglich-a-b403cfa9-b215-46b4-84d5-a4086a0f8ace
Angebot einer Erste-Hilfe-Ausbildung für berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende
Der Arbeits- und Gesundheitsschutzkreis möchte in diesem Jahr wieder allen, die leitend ehrenamtlich oder beruflich in der Gemeinde arbeiten, eine eintägige Erste Hilfe Ausbildung anbieten. Diese ist vorgesehen für Samstag, den 02. Juli 2022 von 09.30 – 17.30 Uhr.
Ob während eines Gottesdienstes, bei einem
Seniorennachmittag oder in der Konfirmandenarbeit, immer kann es vorkommen,
dass Erste Hilfe nötig wird. Oft ist die Ausbildung oder die letzte
Auffrischung aber schon eine Weile her und so gerät manches wieder in
Vergessenheit. Mit diesem eintägigen Kurs werden die Maßnahmen der Erste Hilfe
in neun Unterrichtsstunden a´45 min trainiert.
Der Kurs wird für die Teilnehmenden kostenlos sein und im
Gemeindehaus Eilvese, Eilveser Hauptstraße 54b stattfinden. Die Gemeinden
werden gebeten, ggf. Fahrtkosten zu übernehmen.
Bitte sprechen sie ihre beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden wie Küster/innen, Sekretärinnen und leitende Ehrenamtliche in Gruppen auf diese Möglichkeit an und überlegen Sie gern selbst, ob Sie das Angebot nutzen möchten.
Eine Anmeldung ist bis zum 15. Juni 2022 unter folgender E-Mail-Adresse möglich: diana.dannenberg@evlka.de
Für Rückfragen steht ihnen Frau Diana Dannenberg als Ansprechpartnerin gern zur Verfügung.

Die Verhandlungen sind beendet und eine Einigung in der Tarifrunde zur Aufwertung und Entlastung im Sozial- und Erziehungsdienst konnte dank der starken Streikaktionen erreicht werden.
Die zentralen Punkte der Einigung sind zum einen die Einführung von Entlastungstagen (2plus2), allen Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst stehen somit zwei Entlastungstage pro Jahr zu. Zudem erhalten die Beschäftigten künftig die Option zur Umwandlung von Entgeltbestandteilen in zwei weitere Entlastungstage.
Zum anderen findet eine Aufwertung der Sozialen Arbeit statt: Für viele Beschäftigte gibt es eine monatliche Zulage von 130 Euro, für Sozialarbeiter*innen beträgt die Zulage 180 Euro pro Monat. Die Zulage für die Praxisanleitung ist in Höhe von 70 Euro, Auszubildende der Heilerziehungspflege erhalten zum ersten Mal eine tarifliche Ausbildungsvergütung.
Der Kirchenkreisvorstand hat beschlossen, dass dem Antrag des Arbeits- und Gesundheitsschutzkreises des Kirchenkreises Neustadt-Wunstorf stattgegeben wird, auch in 2022 wieder ein Kleinbusfahrsicherheits-Training durchzuführen. Dafür ist der 09.07.22 in der Zeit von 07 Uhr - 17 Uhr beim ADAC in Hannover reserviert worden. Maximal können 12 Personen teilnehmen. Die Kosten werden zu 2/3 vom Kirchenkreis übernommen und 1/3 trägt die Verwaltungsberufsgenossenschaft. Ein Eigenbeitrag entfällt.Zielgruppe sind Ehrenamtliche und Hauptberufliche, die spätestens in diesem Jahr das 21. Lebensjahr vollendet haben, in diesem Jahr einen Kleinbus als Fahrzeugführer/in fahren werden und hauptberuflich oder ehrenamtlich in einer Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf tätig sind.Es werden uns Kleinbusse von verschiedenen Firmen zum Training zur Verfügung gestellt. Im Idealfall ist gewährleistet, dass jeweils 2 Personen sich ein Fahrzeug teilen und auf dem Verkehrsübungsplatz trainieren können. Mehr Informationen über den Inhalt des Trainings gibt es hier: www.fsz-hannover.de . Die Anmeldung muss schriftlich bis 09.05.22 erfolgen.
Anmeldungsformular als download hier
Aktuell (04.04.22) sind alle 12 Plätze vergeben. Es gibt eine Warteliste!
Erkrankungen
Download: Anzeige Beruferkrankung
Corona: Alles, was Beschäftigte jetzt wissen müssen
Infos für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitsschutz bis Zulagen
Die Corona-Pandemie hält an. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen sich immer wieder neue Fragen. Hier die wichtigsten Antworten des DGB:
lineare Entgeltsteigerung) nicht „leer ausgehen“ sollen. Es ist eine Ausgleichszahlung für 14 sogenannte Leermonate, also für die Lücke zwischen Vereinbarung und (verschobener) Wirksamkeit der Tariferhöhung.
Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro.
Am 24. Januar 2022 in Teilzeit beschäftigte Mitarbeitende, Auszubildende, und
Praktikant*innen erhalten die einmalige Corona-Sonderzahlung anteilig entsprechend
ihrem Teilzeitumfang.
Der morgendliche Gang vom Bett zum Arbeitsplatz im Home-Office ist gesetzlich unfallversichert
Geklagt hatte der Gebietsverkaufsleiter eines Unternehmens, der
regelmäßig im Außendienst unterwegs war aber auch hin und wieder im
Homeoffice arbeitete.Arbeitete der Kläger im Homeoffice, war es so üblich, dass er morgens
aus seinem Bett aufstand und sich unmittelbar danach, ohne zu
frühstücken, erst einmal in sein Homeoffice begab. Dort begann er dann
mit seiner Tätigkeit.Der Weg vom Schlafzimmer führt über eine Wendeltreppe in die untere Etage. Dort befindet sich das häusliche Büro.
Sturz auf dem Weg ins Homeoffice
Eines Morgens begab sich der Kläger wieder einmal – ohne Frühstück –
direkt vom Bett ins Homeoffice. Leider kam er auf der Wendeltreppe ins
Rutschen, so dass er hinunterstürzte. Bei dem Sturz zog sich der Kläger
einen Brustwirbelbruch zu.
Kinderkrankengeldtage auch für 2022 /Anspruch bis zum 19.03.2022
Ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen hoffnungsvollen Rutsch ins Jahr 2022 wünscht die MAV.
In der Zeit vom 24.12. – 31.12.21 ist das Büro der MAV nicht besetzt.
Kurzfristig wurden das Infektionsschutzgesetz des Bundes sowie die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen geändert, veröffentlicht und in Geltung versetzt (Inkrafttreten des Gesetzes und der Verordnung ab 24.11.2021). Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes führt zu weitreichenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Am bedeutendsten ist die Einführung der 3G-Regel für Arbeitgeber und alle Beschäftigten. Davon sind alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise, die Landeskirche wie auch alle Einrichtungen betroffen. In welcher Weise, können Sie dem überarbeiteten Informationsblatt „Arbeitsrechtliche Fragestellungen zum Impf- oder Genesenenstatus und der allgemeinen 3G-Regel für Arbeitgeber und Mitarbeitende“ entnehmen.
Arbeitsrechtliche Fragestellungen zum Impf- oder Genesenenstatus und der Testpflicht von Mitarbeitenden in Bezug auf das Coronavirus
Die Landeskirche hat einen ersten Überblick über die aktuelle Rechtslage zum Frage- und Auskunftsrecht zur Coronaimpfung von Mitarbeitenden und zum Umgang mit Ungeimpften bei 2G- bzw. 3G-Veranstaltungen am 06.11.21 veröffentlicht, denn in der Praxis der Arbeit in Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen kommt es immer wieder zu Fragen wie zum Beispiel:
· Dürfen wir als Kirchenvorstand/Arbeitgeber Mitarbeitende nach ihrem Impf- oder Genesenenstatus fragen?
· Hat der Arbeitgeber ein Auskunftsrecht?
· Darf der Arbeitgeber bei Mitarbeitenden, die bei 3G- oder 2G-Veranstaltungen tätig sind, Tests anordnen?
· Wer trägt die Kosten für solche Tests?
·
Was
ist, wenn sich Mitarbeitende weigern, ihren Impf- oder Genesenenstatus
nachzuweisen?
Die Arbeitsverdichtung hat in den letzten Jahren unter dem fortwährenden Kostendruck immer mehr zugenommen.
Notwendige Neueinstellungen oder Reparaturen wurden nicht vorgenommen.
Die „unendlich leidensfähigen“ Mitarbeitenden haben alles mitgetragen,
es ging ja schließlich um die Existenz der Einrichtung oder das Wohl der
Kirchengemeinde. Wer da nicht mitziehen wollte oder konnte hatte
schlechte Karten im Team. Und ein Aufbegehren oder gar Bemängeln der
Missstände kam schon gar nicht in Frage, geschweige denn das Schreiben
einer Beschwerde. Es könnte dann der Verdacht entstehen man wolle sich
der Verantwortung entziehen oder für eine persönliche
Überforderungssituation dem Arbeitgeber die Verantwortung zuschieben.
Auf diese Sichtweise treffen wir häufig. Dabei ist das Benennen von
Mängeln und Gefahren gerade ein besonders verantwortliches Handeln, das
die Erledigung der zugeschriebenen Aufgaben sicherstellt und die
Verantwortung für die Schaffung des erforderlichen Rahmens zur
Aufgabenerfüllung an den Arbeitgeber zurückgibt.
Um das möglichst
zielgerichtet und erfolgversprechend anzugehen, braucht es aber das
notwendige Wissen, einen sicheren rechtlichen Hintergrund und eine
entsprechende Form: die der Überlastungs- oder Gefährdungsmeldung. Diese Meldung soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, entsprechende
Entscheidungen zu fällen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Zusammen mit dem Kirchenkreisvorstand hat die MAV dazu eine Dienstvereinbarung abgeschlossen.
Mehr Informationen zu dem Thema gibt es hier unter Punkt 7
Dienstvereinbarung zum Downlod hier
Formular als Worddokument
Bericht aus der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
Das Leistungsentgelt für die kirchlichen Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ist endlich beschlossen und berechnet sich ab 1. August 2021.
Ein Arbeitgeber muss Mitarbeitenden, die im Urlaub an Corona erkranken, die Urlaubstage nicht ohne Weiteres nachgewähren. Erforderlich ist auch hier die Vorlage eines ärztlichen Attests. Eine Quarantäneanordnung allein reicht nicht aus, entschied das Arbeitsgericht Bonn aktuell.
Wer während seines Urlaubs krank wird, kann diese
Urlaubstage in der Regel nachholen. Da der Urlaub der Erholung dienen soll,
werden Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) auf
den Jahresurlaub nicht angerechnet. Dieses Recht ist jedoch verbunden mit der
Verpflichtung dern Mitarbeitenden, die Arbeitsunfähigkeit in Form eines
ärztlichen Attestes nachzuweisen. Ob eine behördliche Quarantäneanordnung, die
wegen einer Covid-19-Infektion erfolgt, ein ärztliches Attest ersetzen kann,
hatte vorliegend das Arbeitsgericht Bonn zu entscheiden.
Corona im Urlaub: Arbeitnehmerin fordert Nachgewährung
der Urlaubstage
In dem Fall gewährte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin
Urlaub vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020. Dann infizierte sich
die Arbeitnehmerin mit dem Coronavirus und musste sich auf behördliche
Anordnung hin vom 27. November bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben.
Von ihrem Arbeitgeber verlangte die Mitarbeiterin die Nachgewährung von fünf
Urlaubstagen. Dieser weigerte sich, da eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
für diesen Zeitraum nicht vorlag.
Ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Nachgewährung
von Urlaub
Die Klage auf Nachgewährung der fünf Urlaubstage hatte vor
dem Arbeitsgericht Bonn keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die
Voraussetzungen von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) für die Nachgewährung von
Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt waren. Nach dieser
Regelung werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht
angerechnet.
Quarantäneanordnung ist kein ärztliches Attest
In der Begründung führte das Gericht aus, dass die
Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht durch ein ärztliches
Zeugnis nachgewiesen habe. Es wies darauf hin, dass eine behördliche
Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht
gleichsteht. Denn es sei allein Sache des behandelnden Arztes, die
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen.
Coronainfektion führt nicht zwingend zur
Arbeitsunfähigkeit
Nach Auffassung der Bonner Arbeitsrichter kommt in Fällen
einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen einer Covid-19-Infektion während
der Urlaubszeit auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG nicht infrage. Das
Gericht stellte fest, dass dafür sowohl eine planwidrige Regelungslücke fehle,
als auch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt: Denn eine
Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer
Arbeitsunfähigkeit, so die Begründung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das
Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Bonn; Urteil vom 07.07.2021,
Az 2 Ca 504/21
Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/quarantaene-im-urlaub-urlaubstage-gibt-es-nicht-zurueck_76_548116.html
Der Tarifvertrag zur Tarifeinigung TVöD-VKA vom 25.10.2020 ist veröffentlicht worden und für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes beschlossen.
Wir freuen uns, dass durch schnelle und konstruktive Zusammenarbeit auf allen Ebenen ein sichtbares Ergebnis erarbeitet wurde.
Download der Dienstvereinbarung hier
Die neu gebildete MAV hat sich zu ihrer ersten Sitzung unter der Leitung des 1. Vorsitzenden K.-D. Coring-Weidner am 06.05.21 getroffen. Bis auf weiteres werden diese Sitzungen im vierzehntägigen Rhythmus online abgehalten. Wir freuen uns, dass mit 4 neuen MAV-Mitgliedern wieder ein aus 9 Personen bestehendes handlungsfähiges Gremium gewählt worden ist, das sich für die Interessen der 430 Beschäftigten im Kirchenkreis einsetzten kann.
Besonderem DANK gilt den drei Mitgliedern, die mit Ablauf des 30.04.21 aus der MAV ausgeschieden sind. Sie waren in den letzten Jahren unterschiedlich lang als gewählte Mitglieder in der MAV tätig. Beate Fuhrwerk wurde 1996 erstmals in die MAV gewählt und steht jetzt 2021 auf der Nachrückerliste. Josef Kinscher war seit 2004 in der MAV dabei und hat sich seine Rente echt verdient. Michaela (Ela) Kischkel ist erstmals 2008 in die MAV gewählt worden.
Im Namen der MAV möchte ich mich bei Euch ganz
herzlich bedanken. Als MAV waren wir immer mit Euch zusammen handlungsfähig und
an vielen Stellen auch wirkungsvoll. Im Namen aller MAV-Mitglieder DANKE !!!
Kl.–Di. Coring-Weidner
Alle Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet ab dem 20.04.21 den Mitarbeitenden mit Präsenz-Pflicht zwei Corona-Schnelltests zur Verfügung zu stellen.
Durch das Angebot von regelmäßigen Antigen-Schnell- oder Selbsttests soll erreicht werden, dass SARS-CoV-2-Infektionen bei Mitarbeitenden frühzeitig erkannt werden und Infektionen am Arbeitsplatz weitestgehend vermieden werden. Gleichzeitig werden hiermit auch die Vorgaben aus § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum Angebot von regelmäßigen Antigen-Schnelltests für die in Präsenz-Beschäftigten umgesetzt.
Das Testangebot ist zunächst befristet bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag längstens bis zum 30. Juni 2021.
Newsletter der MAV 2/2021
Information aus der
Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 25.02.21
Information aus der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
Wir fordern die sofortige Anpassung der Entgeltumwandlung auch für „Altverträge“!
08.02.21
03.02.21
Newsletter der MAV 1/2021
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28.01.21
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung
am 18.03.21
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die gewählte Interessensvertretung der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten und hat die Aufgabe, die besonderen Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigten im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf wahrzunehmen. Für Vorbereitung der Wahl ist der Wahlvorstand der MAV-Wahl zuständig.
Wahlberechtigt sind alle in
der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(Grad der Behinderung mind. 50 Gdb) und alle gleichgestellten Personen (§15
Abs. 1 Wahl O MVG), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht wahlberechtigt
sind Mitarbeiter/innen, die am Wahltag seit mehr als drei Monaten und für
wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind. Bei uns im Kirchenkreis sind insgesamt 16 Beschäftigte wahlberechtigt.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören.
Die Wahl der neuen Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen findet aufgrund der Corona-Pandemie als reine Briefwahl statt.__________________________________________________________________
11.01.21
am 08.02.21
Die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge für die bevorstehende Wahl zur Bildung einer neuen Mitarbeitervertretung im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf ist abgelaufen. Wir freuen uns, dass 10 Mitarbeiter/innen bereit sind zu kandidieren!
Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Wahl als reine Briefwahl durchgeführt. Daher sind mit der Bekanntgabe des Gesamtwahlvorschlags die Unterlagen für die Briefwahl an 427 Wahlberechtigte vom Wahlvorstand versendet worden. Die ausgefüllten Unterlagen müssen bis zum 08.02.21 um 13 Uhr beim Wahlvorstand eingegangen sein.
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22.12.20
Ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen hoffnungsvollen Rutsch ins Jahr 2021 wünscht die MAV.
Das Büro der MAV ist in der Zeit vom 24.12. – 03.01.21 nicht besetzt.
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Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 10.12.2020
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10.12.20
Newsletter der MAV 4/2020
1. MAV Wahl - Wahlvorschläge sind bis zum 22.12.2020 einzureichen
2. Überwiegend gute Noten für Kitas im KirchenkreisBerufskrankheit anerkannt
5. Die Rolle der MAV bei einer Abmahnung
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20.11.20
Einmalige Corona-Sonderzahlung 2020 für die kirchlichen Mitarbeitenden, für die der sog. "SuE-Tarif" des TVöD-V (VKA) gilt!
Die tariflichen Regelungen zur
Corona-Sonderzahlung sollen für die pädagogischen Mitarbeiter*innen in
Kindertagesstätten und sozialen Einrichtungen, für die der sog.
"SuE-Tarif" des TVöD-V (VKA) gilt, übernommen werden. Darauf haben
sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter*innen im Vorbereitungsausschuss
der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer
Kirchen in Niedersachsen (ADK) verständigt (s. hierzu die beigefügte
Pressemitteilung). Download hier
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18.11.20
Kommt die Corona-Prämie für den Sozial- und Erziehungsdienst im Dezember?
Diese Frage stellt sich derzeit in den kirchlichen Kindertagesstätten.
Die Aussichten dafür stehen nicht schlecht, da sich alle Entgeltbestandteile immer nach den Regelungen des TVöD des kommunalen öffentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen orientieren. Damit auch kirchliche Mitarbeitende die beschlossene Corona-Prämie und die Entgelterhöhungen ab 1. April 2020 bekommen, muss eine Übernahme in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation niedersächsischer Kirchen (ADK) beschlossen sein. Die nächste ADK findet am 10. Dezember 2020 statt.
Wenn der kirchliche Arbeitgeber die Corona-Prämie Steuer- und Sozialabgabenfrei auszahlen möchte, muss dies bis 31.12.2020 erfolgt sein. Diese Corona-Prämie ist praktisch ein Ausgleich für die Zeit bis zum 1. April 2021, weil erst da der erste Schritt der Entgelterhöhung mit 1,4 % kommt. Der Arbeitgeber spart bei einer Auszahlung noch im Dezember 2020 sogar die Sozialabgaben und die Altersvorsorgekosten (ZVK).Es bestehen somit gute Aussichten für die Entgeltgruppen S2 bis S8 einmalig 600 € und die Entgeltgruppen S9-S18 einmalig 400 € noch in diesem Jahr ohne weitere Abzüge zu bekommen. Teilzeitkräfte erhalten anteilig den Betrag entsprechend ihrer vereinbarten Stundenzahl.Andere Berufsgruppen in den Kindertagesstätten und in allen übrigen Einsatzbereichen der Kirche orientieren sich nach dem TV-L. Hier erfolgt eine Entgelterhöhung zum 1. Januar 2021 mit einer Erhöhung von mindestens 50 € monatlich bzw. 1,29 %. Die Laufzeit im TV-L endet zum 30. September 2021. Was danach ausgehandelt wird, mit oder ohne Corona-Prämie, bleibt abzuwarten.
Sobald eine Entscheidung in der ADK am 10.12.2020 getroffen ist, werden wir darüber berichten. Dies gilt auch für die anderen Bestandteile des neu ausgehandelten TVöD und wie sich diese im kirchlichen Bereich auswirken werden. Zu den weiteren Verhandlungen gehört auch die Forderung nach Einbeziehung des Leistungsentgelts in Höhe von 2 % für den Sozial- und Erziehungsdienst.
Quelle: www.vkm-hannover.de ___________________________________________________________________
16.11.20
Aktuelles aus der MAV
Zwischen dem 01.01. und 30.04.2021 finden in der Landeskirche Hannover die Wahlen für die MAV-Wahl 2021 statt.
Am
9. Oktober 2020 hat der Rat der EKD die Wahlordnung zum MVG-EKD im Rahmen einer
gesetzesersetzenden Verordnung zur Sicherstellung der MAV-Wahlen im Zeichen von
Covid-19 geändert. Denn aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie konnte auch
bei uns im Kirchenkreis keine Mitarbeiterversammlung durchgeführt werden, um
dort den Wahlvorstand wählen. Deshalb wurde der Wahlvorstand durch die
Mitarbeitervertretung am 12.11.20 bestimmt. Der Wahlvorstand muss sich
innerhalb von 7 Tagen nach seiner Bestimmung konstituieren.
Dem Wahlvorstand gehören an: Ulf Elmhorst, Corinna Kellner und Martin Gerlach.
Ersatzmitglieder sind: 1. Evelin Schichel, 2. Karin Poschke, 3. Barbara Tautorat
2. Mitarbeiterversammlung und Jahresbericht 2020
Die für den 12. November geplante Mitarbeiterversammlung wurde von uns abgesagt. Unter den geltenden coronabedingten Hygienevorschriften und den derzeitigen Entwicklungen sahen wir keine realistische Möglichkeit, der zu erwartenden Teilnehmendenzahl verantwortbar gerecht zu werden. Deshalb ist der Tätigkeitsbericht der MAV schriftlich per Post an alle Beschäftigten versendet worden.
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29.10.20