1. Resturlaub

2. Homepage der Zusatzversorgungkasse

3. Informationen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen

4. Erläuterung zur Gehaltsmitteilung

5. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung, Treueleistung und
    Erholungsurlaub (TV-L / DVO)

6. Dienstvertragsordnung

7. Anlage A TV-l

8. Anlage B TV-L

9. Handreichung Stufenzuordnung

10. Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)


1. Resturlaub aus dem Vorjahr muss spätestens am 30.09. des Folgejahres angetreten werden...

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubjahres angetreten worden ist, verfällt. Das heißt Resturlaub aus dem Vorjahr muss spätestens am 30.09. des Folgejahres angetreten werden.

Geregelt ist dies im § 22 der DVO, wo auf die Gleichstellung zu den Kirchenbeamteninnen verwiesen wird, die wiederum in der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO § 8) geregelt ist.

(DVO § 22 statt TV-L § 26 Abs. 2a • KBG § 61 Abs. 1-3 • KBGErgG § 24 Abs. 1 • NEUrlVO § 8)

Gesetzte und Verordnungen (in Auszügen) hier

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2. Homepage der Zusatzversorgungskasse Hannover

Die Homepage der Zusatzversorgungskasse Hannover in Detmold bietet unter

www.kzvk-hannover.de

ein Informationsangebot. Unter „Informationen / Versicherte“ finden sich im Bereich „Fragen und Antworten“ die wichtigsten Fragen zur Betriebsrente beantwortet.

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3. Informationen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen

Tarifbeschäftigte, deren letztes Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet ist und ununterbrochen andauert, bekommen Beihilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte; ausgenommen ist die Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Geregelt hier: Kirchl. Amtsblatt Nr.1/1999

Ein Informationsblatt für Tarifangestellte gibt es hier:

► Informationsblatt über Beihilfen für Tarifangestellte

► Eine Beispielberechnung gibt es im Newsletter Ostern 2015

Weitere Informationen und Anträge gibt es hier: www.nkvk.de
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4. Erläuterung zur Gehaltsmitteilung

Erläuterung zur Gehaltsmitteilung Teil 1

► Erläuterung zur Gehaltsmitteilung Teil 2

► Erläuterung zur Gehaltsmitteilung Teil 3

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5. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung,
    Treueleistung und Erholungsurlaub

Arbeitsbefreiung TV-L und DVO

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6. Dienstvertragsordnung (DVO)

Die Arbeitsbedingungen aller kirchlichen Beschäftigten der hannoverschen Landeskirche richten sich nach der DVO. Dies ist im jeweiligen Arbeitsvertrag so festgelegt. In der DVO findet sich eine Anbindung an die Tarife des öffentlichen Dienstes wieder. Aber auch kirchenspezifische Eingruppierungsrichtlinien sind hier festgehalten. Die Regelungen der DVO werden durch die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission getroffen.

Die Fassung de 100. Änderung der DienstVO vom 01.12.21 können Sie herunterladen.

Durchführungsbestimmungen des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Dienstvertragsordnung – DienstVO –
und zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L
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7. Anlage A TV-L

► Entgeltordnung zum TV-L
     i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L – Auszug für den Geltungsbereich der
     DienstVO
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8. Anlage B TV-L

► Entgelttabelle ab 01.01.2021
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9. Handreichung Stufenzuordnung Entgeltgruppe

Handreichung Stand 06.01.16
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10. Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)

Die Anwendung des „SuE”-Tarifs des TVöD erfolgt auf die Dienstverhältnisse pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem 1. Januar 2017

Durchführungshinweise zur Ausweitung der Anwendung des "SuE"-Tarifs des TVöD (VKA) auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. Januar 2019

 Anlage C (VKA) TVöD Entgelttabelle Soz.- u. Erziehungsdienst ab 01.04.2021-31.03.22
     Anlage C (VKA) TVöD Entgelttabelle Soz.- u. Erziehungsdienst ab 01.04.22