1. Resturlaub
2. Homepage der Zusatzversorgungkasse
3. Informationen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen
4. Erläuterung zur Gehaltsmitteilung
5. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung, Treueleistung und
Erholungsurlaub (TV-L / DVO)
6. Dienstvertragsordnung
7. Anlage A TV-l
8. Anlage B TV-L
9. Handreichung Stufenzuordnung
10. Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)
1. Resturlaub aus dem Vorjahr muss spätestens am 30.09. des Folgejahres angetreten werden...
Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubjahres angetreten worden ist, verfällt. Das heißt Resturlaub aus dem Vorjahr muss spätestens am 30.09. des Folgejahres angetreten werden.
Geregelt ist dies im § 22 der DVO, wo auf die Gleichstellung zu den Kirchenbeamteninnen verwiesen wird, die wiederum in der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO § 8) geregelt ist.
(DVO § 22 statt TV-L § 26 Abs. 2a • KBG § 61 Abs. 1-3 • KBGErgG § 24 Abs. 1 • NEUrlVO § 8)
Gesetzte und Verordnungen (in Auszügen) hier
4. Erläuterung zur Gehaltsmitteilung
► Erläuterung zur Gehaltsmitteilung Teil 1
► Erläuterung zur Gehaltsmitteilung Teil 2
► Erläuterung zur Gehaltsmitteilung Teil 3
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6. Dienstvertragsordnung (DVO)
Die Arbeitsbedingungen aller kirchlichen Beschäftigten der hannoverschen Landeskirche richten sich nach der DVO. Dies ist im jeweiligen Arbeitsvertrag so festgelegt. In der DVO findet sich eine Anbindung an die Tarife des öffentlichen Dienstes wieder. Aber auch kirchenspezifische Eingruppierungsrichtlinien sind hier festgehalten. Die Regelungen der DVO werden durch die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission getroffen.Die Fassung de 100. Änderung der DienstVO vom 01.12.21 können Sie herunterladen.
DienstVO
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Anlage C (VKA) TVöD Entgelttabelle Soz.- u. Erziehungsdienst ab 01.04.22