Fortbildung und Bildungsurlaub

Fortbildung

1.   Dienstliches Interesse

2.   Umfang von Fortbildung

3.   Arbeitszeit

4.   Fortbildung und "Kirchengesetz zur Förderung der Gleichberechtigung von

     Frauen und Männern"

5.    Fortbildungsveranstaltungen anderer Träger

6.    Kosten

7.    Eigenbeteiligung

8.    Dienstreise

9.   Fortbildungsdienstreisen

10. Fortbildung im TV-L (Tarifvertrag der Länder)

11. Weiterbildung

12. Weitere Informationen

13. Auskunft

14. Offizielles Angebot

15. Landeskirche gewährt Zuschüsse für Betreuungsmehrkosten bei Teilnahme an

     Fortbildungsveranstaltungen für Beschäftigte mit Kindern und

     pflegebedürftigen Angehörigen

Bildungsurlaub

1.    Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

2.     Wie hoch ist der Anspruch?

3.     Wie ist Bildungsurlaub anzumelden?

4.     Welche Veranstaltungen können besucht werden?

5.     Wo finde ich Bildungsurlaubsveranstaltungen?

6.     Kann der Arbeitgeber Bildungsurlaub versagen?

7.     Kirchliche Amtsblätter zum Thema Bildungsurlaub 


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Fortbildung                                                                                                          

1. Dienstliches Interesse

Bei Fortbildungen geht es um Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung. Berufliche Fortbildung setzt immer einen erkennbaren Bezug zum eigenen Arbeitsbereich und insofern ein "dienstliches Interesse" an der Teilnahme voraus.

2. Umfang von Fortbildung 

Der Umfang an Bildungsurlaub und Arbeitsbefreiung für Fort- und Weiterbildung soll jährlich insgesamt 12 Werktage nicht überschreiten (Kirchl. Amtsblatt Nr. 6/1987, Nr. 49).

3. Arbeitszeit

Die Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. Berechnet wird die tatsächlich geleistete Zeit, maximal aber 11 Stunden pro Tag (§11 Abs. 3 DVO):
Wegezeiten (Hin-Rückfahrt) + Fortbildung + evtl. Wartezeiten
Dabei wird kein Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gemacht. Es gelten die tatsächlich geleisteten Stunden. Dauert die Fortbildung einschließlich der Wege- und Wartezeiten länger als die für den Tag vereinbarte Arbeitszeit, fallen Mehrarbeit oder Überstunden an. Es ist eine falsche Annahme, dass ein Fortbildungstag, egal wie lange er dauert, nur mit der Arbeitszeit eines Arbeitstages berechnet wird. Bei einer Fortbildung in der eigenen Einrichtung ist die Fortbildungszeit ohne Abzüge Arbeitszeit (eine Mittagspause würde als Pause abgezogen).

4. Fortbildung und "Kirchengesetz zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" (Gleichberechtigungsgesetz - GlbG vom 13.12.2012)

§ 6 (GlbG)Teilzeit und Beurlaubung
( 1 )( 2 )( 3 )(4 )( 5 )( 6 )........

( 7 )Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. 2 Können Teilzeitbeschäftigte an einer längerfristigen Fortbildungsmaßnahme nur teilnehmen, wenn sie dabei ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, so kann für die Dauer der Maßnahme auf Antrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhöht werden.

§ 14 (GlbG) Fortbildung

( 1 ) Frauen und Männer sollen im gleichen Umfang als Leiter und Leiterinnen sowie Referenten und Referentinnen bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt werden.
( 2 ) Beurlaubte Beschäftigte und Beschäftigte in Elternzeit sind rechtzeitig und umfassend über Fortbildungsmaßnahmen zu unterrichten.
( 3 ) Frauen oder Männer sind gezielt anzusprechen, um möglichst eine paritätische Besetzung der Fortbildungsveranstaltungen zu erreichen.
( 4 ) 1 Fortbildungsveranstaltungen sind so durchzuführen, dass Beschäftigte, die Kinder betreuen oder pflegebedürftige Angehörige versorgen, teilnehmen können. 2 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden auf Antrag die angemessenen nachgewiesenen Mehrkosten für die Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs erstattet. (vgl. Nr. 14)


5. Fortbildungsveranstaltungen anderer Träger 

Den Besuch von Fortbildungs- oder Weiterbildungsangeboten von Trägern außerhalb der Landeskirche genehmigt das Landeskirchenamt. Es entscheidet nach Stellungnahme des Anstellungsträgers. Über die Finanzierung wird im Einzelfall entschieden. Dabei ist u.a. zu prüfen, ob ein vergleichbarer Kurs in der Landeskirche angeboten wird und ob die Teilnahme an dem Programm im dienstlichen Interesse liegt.

6. Kosten

Mit dem Dienstvorgesetzten bzw. Anstellungsträger sollte rechtzeitig vor Abgabe der Anmeldung im Zusammenhang mit dem Dienstreiseantrag die Frage der Kostenübernahme geklärt werden. Mitarbeiterinnen, die im dienstlichen Interesse an Tagungen und sonstigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten die Fahrkosten und den Lehrgangs-, Veranstaltungs- oder Tagungsbeitrag einschließlich der Kosten für gemeinsame Unterkunft und Verpflegung. Bei Übernachtungen wird eine Eigenbeteiligung erhoben, die sich nach der Stundenanzahl der eigenen Beschäftigung richtet.

7. Eigenbeteiligung

Die Eigenbeteiligung regelt sich nach § 5 Reisekostenbestimmungen -RKB-.  Link  Danach beträgt die Eigenbeteiligung von beruflich tätigen Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters, die/der an einer Fort-oder Weiterbildungsveranstaltung teilnimmt, die wenigstens eine Übernachtung einschließt, zur Zeit mindestens 15,- Euro pro Tag (bzw. 12,-/8,- Euro bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitern/innen). An- und Abreise gelten als ein Tag. Auf die Regelung in §5(4) Nr. 4 der RKB weisen wir ebenfalls hin (weitere Eigenbeteiligung). Bei Fortbildungsdienstreisen bitte unbedingt unter Nr. 9 dazu die Rundverfügung G1/2020 beachten!

8. Dienstreise

Bei Fortbildungen außerhalb der Einrichtung muss ein Dienstreiseantrag gestellt werden.
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.

9. Fortbildungsdienstreisen

Rundverfügung G1 aus 2020 download hier   

10. Fortbildung im TV-L (Tarifvertrag der Länder)

Im TV-L findet man das Thema "Fortbildungen" unter dem Oberbegriff Qualifizierung (§5 TV-L).
Qualifizierungsmaßnahmen sind laut TV-L (§ 5 TV-L):

"(3)a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenenTätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung)
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
Im TV-L wird ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen als gemeinsames Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern beschrieben. Eine Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz der Einrichtung, der Personalentwicklung und Nachwuchsförderung, sowie der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen.
Eine Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.

(4).......

(5) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

(6) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme -
einschließlich Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen,
soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Ein möglicher Eigenbeitrag
wird in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien sind
gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung
des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der
Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(7) 1Für eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c
kann eine Rückzahlungspflicht der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in
Verbindung mit der Bindung der/des Beschäftigen an den Arbeitgeber vereinbart
werden. 2Dabei kann die/der Beschäftigte verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oder Teile davon für eine Qualifizierungsmaßnahme zu
ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der/des Beschäftigten endet.

3Dies gilt nicht, wenn die/der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten
entsprechend der erworbenen Qualifikation durch die Qualifizierungsmaßnahme
beschäftigt wird, oder wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaft oder Niederkunft
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. 4Die Höhe
des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber
müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen."

11. Weiterbildung

Weiterbildungen sind über einen längeren Zeitraum angelegte berufsbegleitende Fortbildungsprojekte, die eine intensive Schwerpunktbildung in einem bestimmten Bereich des eigenen Arbeitsfeldes ermöglichen oder in bestimmten Fällen Perspektiven für die weitere berufliche Zukunft öffnen. Für die Zulassung zu Weiterbildungen gelten besondere Bedingungen, die Sie im Landeskirchenamt erfahren können.

Muster einer Rückzahlungsvereinbarung bei Langzeitfortbildungen

und

Umsetzung der Rechtsprechung zu Rückzahlungsvereinbarungen


12. Weitere Informationen

Empfehlungen zur Fortbildung und die wichtigsten Rechtsbestimmungen sind in einem Informationsheft "Fort- und Weiterbildung" zusammengefasst. Das Heft können Sie hier downloaden.

13. Auskunft

Allgemeine Auskünfte zu Fragen der Fort- und Weiterbildung erteilt:
Jörg Zöllner, Tel.: 0511/1241-636, E-Mail: joerg.Zoellner@evlka.de

14. Offizielles Angebot

Unter: www.glauben-wissen-fortbildung.de ist das offizielle Angebot für die berufliche Fort- und Weiterbildung aller kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu finden.
Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Berufsgruppe in der Zeile "Zielgruppe" genannt ist, gilt das dienstliche Interesse für die Teilnahme als anerkannt. Sollten Sie an einer Veranstaltung teilnehmen wollen, die nicht für Ihre Berufsgruppe ausgewiesen ist, verständigen Sie sich bitte mit dem Veranstalter und Ihrem Anstellungsträger. ob im Einzelfall eine Teilnahme möglich ist. Für die Teilnahme an Veranstaltungen ohne konkrete Berufsgruppenangabe (z. B. "berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter") ist die Anerkennung des dienstlichen Interesses durch den Anstellungsträger erforderlich. Für andere Veranstaltungen können Sie ggf. Bildungsurlaub nach den rechtlichen Regelungen des Landes Niedersachsen beantragen. 

15. Landeskirche gewährt Zuschüsse für Betreuungsmehrkosten bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Beschäftigte mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen

Gute Nachrichten für Teilnehmende an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die Kinder unter 12 Jahre erziehen und/oder pflegebedürftige Angehörige versorgen: Die Mehrkosten für den Betreuungsaufwand werden von der Landeskirche bezuschusst (maximal 8-stündiger Einsatz pro Tag).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

• Der Antrag muss vor Beginn der Veranstaltung beim Fortbildungsträger gestellt werden.

• Die Maßnahme muss im Fortbildungskalender der Landeskirche Hannovers: „Glauben. Wissen. Fortbildung“ aufgeführt bzw. von der Landeskirche anerkannt sein. Link hier:
www.glauben-wissen-fortbildung.de

• Keine andere Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsteller/der Antragstellerin lebt, kann die Betreuung übernehmen.

• Bei der Fortbildung wird keine Betreuung angeboten oder vorhandene Betreuungsangebote bei der Fortbildung können nicht in Anspruch genommen werden.

Die entsprechenden Formulare bekommt man beim Fortbildungsträger und hier. Sollte es sich um eine Fortbildung handeln, die nicht im Fortbildungskalender der Landeskirche aufgeführt ist, lohnt sicherlich ein Gespräch bzw. Antrag auf Erstattung bei der Dienststelle (beim Kirchenkreis oder der Kirchengemeinde) oder beim Kostenträger. Mit Hinweis auf die Regelung der Landeskirche und § 14 Abs. 4 Gleichberechtigungsgesetz bestehen gute Chancen auf Bewilligung von Betreuungskosten. Dabei wird von einem Erstattungshöchstbetrag pro Tag (8 Stunden) von 8,75 € pro Stunde ausgegangen.

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Bildungsurlaub

1. Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

Das niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz regelt den Anspruch niedersächsischer Arbeitnehmer auf Bildungsurlaub. Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz sich in Niedersachsen befindet, hat Anspruch auf Bildungsurlaub. Er kann diesen aber frühestens 6 Monate nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses geltend machen.

2. Wie hoch ist der Anspruch?

Beschäftigte mit einer Fünftagewoche haben im laufenden Kalenderjahr Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub. Arbeitet der Beschäftigte mehr oder weniger Tage die Woche, ändert sich der Anspruch entsprechend. Nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch aus dem Vorjahr kann im laufenden Kalenderjahr noch geltend gemacht werden. Etwaiger Anspruch aus dem vorletzten Kalenderjahr verfällt im laufenden Jahr. Stimmt der Arbeitgeber zu, dann können allerdings auch noch die Bildungsurlaubsansprüche der beiden vor dem vorigen Jahr liegenden Kalenderjahre für einen Bildungsurlaub genommen werden. Sie müssen dann allerdings für eine zusammenhängende Bildungsurlaubsveranstaltung verwendet werden. Damit wird auch ein inhaltlich zusammenhängender Bildungsurlaub von 3-4 Wochen ermöglicht.

3. Wie ist Bildungsurlaub anzumelden?

Dem Arbeitgeber ist die Teilnahme an einem Bildungsurlaub so früh wie möglich mitzuteilen. Dabei ist die vom Veranstalter ausgefüllte Anmeldebestätigung beizufügen. Nach der Teilnahme ist dem Arbeitgeber die Teilnahmebestätigung vorzulegen.

4. Welche Veranstaltungen können besucht werden?

Bei der Bildungsveranstaltung muss es sich um eine von der Niedersächsischen Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung anerkannte Bildungsveranstaltung handeln. Will der Beschäftigte an einer Bildungsveranstaltung außerhalb Niedersachsens teilnehmen, welche z. B. nur im Bereich anderer Bundesländer als Bildungsurlaub anerkannt ist, dann kann er den Antrag auf Anerkennung auch selber bei der oben genannten Institution stellen.

5. Wo finde ich Bildungsurlaubsveranstaltungen?

Viele Einrichtungen der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulen, aber auch Zentralen für politische Bildung, Akademien, Verbände oder Kammern führen entsprechende Bildungsurlaube durch.

6. Kann der Arbeitgeber Bildungsurlaub versagen?

Arbeitgeber müssen bis zu einer Höchstgrenze den Bildungsurlaub ihrer Beschäftigten bewilligen. Die Anzahl der zu bewilligenden Gesamttage an Bildungsurlaub im Betrieb beträgt „Anzahl der Beschäftigten x 2,5“. Diese Grenze wird meines Wissens in keinem Betrieb ausgeschöpft. Ansonsten kann ein Bildungsurlaub nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Ist einem Arbeitnehmer aus diesem Grund im letzten Jahr ein Bildungsurlaub verweigert worden, darf im laufenden
Jahr keine Ablehnung aus einem derartigen Grund ausgesprochen werden.

Siegfried Wulf

7. Kirchliche Amtsblätter zum Thema Bildungsurlaub 

Kirchl. Amtsblatt Hannover Nr. 6/1987

Kirchl. Amtsblatt Hannover Nr. 5/1991

Gesetzliche Grundlagen hier