Dienstvereinbarungen

Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können im Rahmen des § 37 Mitarbeitervertretungsgesetz Dienstvereinbarungen abschließen. Dabei darf allerdings nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen werden.

Die Mitarbeitervertretung stellt hier zu ihrer Information die im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf abgeschlossenen Dienstvereinbarungen ein.