Gleichberechtigung von
Frauen und Männern
Ziel ist es, Männern und Frauen die gleiche Stellung in den verschiedenen kirchlichen Arbeitsbereichen zu verschaffen. Die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf für Frauen und Männer, die im kirchlichen Dienst tätig sind, soll gefördert werden.
Mit dem Gesetz verbunden ist die Einsetzung von Beauftragten in den Einrichtungen und Kirchenkreisen der Landeskirche, die die Umsetzung der in dem Gesetz festgeschriebenen Regelungen begleiten und auch einfordern sollen.
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Gleichstellungsbeauftragte
Hier finden Sie den Gesetzestext zum Download:
- Aktuelles von der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten der Landeskirche Hannovers finden sie hier.
Landeskirche gewährt Zuschüsse für Betreuungsmehrkosten bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Beschäftigte mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
Gute Nachrichten für
Teilnehmende an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die Kinder
unter 12 Jahre erziehen und/oder pflegebedürftige Angehörige versorgen:
Die Mehrkosten für den Betreuungsaufwand werden von der Landeskirche
bezuschusst (maximal 8-stündiger Einsatz pro Tag).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Der Antrag muss vor Beginn der Veranstaltung beim Fortbildungsträger gestellt werden.
•
Die Maßnahme muss im Fortbildungskalender der Landeskirche Hannovers:
„Glauben. Wissen. Fortbildung“ aufgeführt bzw. von der Landeskirche
anerkannt sein. Link hier:
www.glauben-wissen-fortbildung.de
• Bei der Fortbildung wird keine Betreuung angeboten oder vorhandene Betreuungsangebote bei der Fortbildung können nicht in Anspruch genommen werden.
Die entsprechenden Formulare bekommt man beim Fortbildungsträger und hier. Sollte es sich um eine Fortbildung handeln, die nicht im Fortbildungskalender der Landeskirche aufgeführt ist, lohnt sicherlich ein Gespräch bzw. Antrag auf Erstattung bei der Dienststelle (beim Kirchenkreis oder der Kirchengemeinde) oder beim Kostenträger. Mit Hinweis auf die Regelung der Landeskirche und § 14 Abs. 4 Gleichberechtigungsgesetz bestehen gute Chancen auf Bewilligung von Betreuungskosten. Dabei wird von einem Erstattungshöchstbetrag pro Tag (8 Stunden) von 8,75 € pro Stunde ausgegangen.